Satzung des Rasensportvereins Germania 03 Pfungstadt e.V.

Präambel

Der Rasensportverein Germania 03 Pfungstadt e.V.  gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Rasensportverein Germania 03 Pfungstadt e.V.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in 64319 Pfungstadt und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

c) die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

e) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,

f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,

g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,

h) Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit, Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§3 Vergütungen für Vereinstätigkeiten

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet nur über Vergütungen von Personen, die nicht Mitglied im Vorstand sind.

Im Übrigen haben sowohl die Mitarbeiter als auch die Vorstandsmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon-, Seminar-, Fahrt- und Reisekosten sowie Büromaterial und sonstige Auslagen. Aufwendungen, die in nachgewiesener Höhe erstattet werden, können nicht auch über die Pauschale vergütet werden.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstandes kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt werden, die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.

 

§4 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;

Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;

Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports.

 

§5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Mitglieder des Vereins sind:

Erwachsene,

Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),

Kinder (unter 14 Jahre),

Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.

Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;

bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,

wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,

wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Über einen Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

 

§6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Gesamtvorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

 

§7 Rechte der Mitglieder

Volljährige Mitglieder können wählen und gewählt werden.

Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Vorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

der geschäftsführende Vorstand,

der Gesamtvorstand

die Mitgliederversammlung.

 

§9 Geschäftsführender Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

den beiden Vorsitzenden

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt ein Mitglied aus seinen Reihen, das die Aufgaben des Rechners übernimmt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,

die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für 1 Jahr gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

Die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

Das Amt/Die Ämter des geschäftsführenden Vorstandes wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand/den Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 

$10 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

Dem geschäftsführenden Vorstand

Den Abteilungsleitern und ihren Stellvertretern

Den Beisitzern

Der Gesamtvorstand ist Beratungs- und Beschlussorgan für alle Vorgänge, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung und des geschäftsführenden Vorstandes fallen.

Er ist insbesondere zuständig für: 

Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen

Die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlichen besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

Die Bestellung und Abberufung eines besonderen Vertreters gem. § 30 BGB sowie die Bestimmung dessen Wirkungskreises

Der Gesamtvorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

Den Ausschluss von Mitgliedern im Sinne von § 5 Ziffer 7 und 8.

Die Beschlussfassung des Gesamtvorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

 

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

Entlastung des Vorstandes;

Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

Ernennung von Ehrenmitgliedern;

Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);

Erlass von Ordnungen;

Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;

Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll bis zum 31. Mai eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung;

Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

Zahl der erschienenen Mitglieder;

Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;

die Tagesordnung;

die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;

die Art der Abstimmung;

Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;

Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

§12 Abteilungen des Vereins

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Gesamtvorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Gesamtvorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§13 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

 

Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.

Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

 

§14 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.

 

§15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein.

Die in (1) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt.

Die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung und der Datenschutzbeauftragte werden vom geschäftsführenden Vorstand bestellt und den Mitgliedern mitgeteilt.

Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin: Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.

Als Mitglied folgender Hessischer Fachverbände übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin:

Hessischer Fußballverband

Landessportbund

Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.

Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Sportwettkämpfe, Mitgliederversammlungen) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt solche Daten und Fotos an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung / Übermittlung der Daten umfasst hierbei höchstens Name (soweit möglich in abgekürzter Form), Vereinszugehörigkeit, Funktion und Aufgabe im Verein sowie – falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer Wettkampfteilnahme verbunden – Altersklasse oder Teamjahrgang.

Im Zusammenhang mit Jubiläen, Ehrungen (z.B. wegen langjähriger Mitgliedschaft und Arbeit im Verein) sowie Geburtstagen seiner Mitglieder veröffentlicht / übermittelt der Verein Daten und Fotos nur mit Einwilligung des betroffenen Mitglieds.

Im Hinblick auf Jubiläen, Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Fotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch bis 4 Wochen vor dem Ereignis ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Bei späterem Widerspruch entfernt der Verein Daten und Fotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen in diesem Bereich.

Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.

Die Mitgliederdaten werden spätestens 1 Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.

Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 GS-DVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 GS-DVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.

Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.

 

§16 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/ Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

 

§17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 23. Juli 2020 in Pfungstadt beschlossen.